Verkauf- und Zahlungsbedingungen der Artego Export GmbH & Co KG

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der  Artego Export GmbH & Co KG (im folgenden: Artego Export) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Artego Export  7 Kalendertage gebunden.

(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Annahme wird durch  die Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt.

(3) Zwischen den Parteien wird ein Kaufvertrag geschlossen. Der Käufer hat erst dann einen durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln, wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde.

(4) Der Käufer bestätigt, dass er nicht als Unternehmer handelt, auf den die Vorschriften über Existenzgründer (§ 507 BGB) Anwendung finden. Sofern der Käufer die Ware erwirbt, um ein gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit aufzunehmen, wird er Artego Export hierüber informieren, damit eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht in den Fällen des §§ 501, 505 BGB erfolgen kann.

§ 3 Preise

Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich ab Werk  Rom / Italien, zuzüglich Fracht , bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

§ 4 Lieferzeiten

Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Von Artego Export in Aussicht gestellte Fristen für Termine oder Leistungen gelten daher stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixtermine bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit im Sinne des § 376 HGB der ausdrücklichen Bezeichnung und Vereinbarung als Fixgeschäfte.

§ 5 Erfüllungsort

Erfüllungsort für jegliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 26121 Oldenburg als Sitz der Artego Export, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 6 Versand- und Gefahrübergang

(1) Wird mit dem Käufer die Versendung der Ware vereinbart, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Waren an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung den Geschäftsbereich der Artego Export  verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug mit der Annahme ist.

(2) Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch- , Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert

(3) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

§ 7 Gewährleistung

(1) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Unternehmer müssen offensichtliche Mängel (auch Fehl- oder Falschlieferungen) innerhalb einer Frist von sieben Werktagen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(4) Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

(6) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(7) Garantien im Rechtsinne erhält der Käufer durch uns nicht.

§ 8 Haftungsbegrenzung/Hinweise

(1) Die Haftung von Artego Export auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Artego Export haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit Artego Export gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Artego Export für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Artego Export.
(6) Soweit Artego Export technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von Artego Export wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Vertriebsbedingungen

(1) Mit der Bestellung verpflichtet sich der Käufer, sämtliche vom Verkäufer gelieferten Erzeugnisse nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Großhändler und nur an den Friseur zu verkaufen. Ausgenommen sind davon sogenannte Verkaufsprodukte die auch an Endverbraucher verkauft werden dürfen.

(2) Produkte, denen es aufgrund der Zusammensetzung oder der Auszeichnung an der Verkehrsfähigkeit mangelt, dürfen nicht an den Endverbraucher verkauft werden; diese dürfen nur an professionelle Verwender vertrieben werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Artego Export  aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich die Artego Export  das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Artego Export  hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei Zahlungsverzug– ist die Artego Export  berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und vom Kaufvertrag zurück zu treten.

§ 11 Zahlung

(1) Die Rechungsbeträge sind vor Erhalt der Ware zu innerhalb von sieben Werktagen ohne jeden Abzug zu zahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Artego Export. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(2) Die Artego Export  ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden so ist Artego Export  berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(3) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ferner ist die Aufrechnung des Käufers nicht mit Forderungen zulässig, die ihm von Dritten abgetreten wurden, selbst wenn diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Artego Export  und Käufer gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

§ 13 Gerichtsstand

Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögens ist, sind die für Köln örtlich und sachlich zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 13 Schriftformklausel

Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Verkauf- und Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Abreden wurden nicht getroffen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Verkauf- und Zahlungsbedingungen oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.

Hinweis: Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass Artego Export Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.